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Leseproben
SozSys 2 (1996), H.2
Fußnoten

 

Des Königs viele Leiber. Die Selbstdekonstruktion der Hierarchie des Rechts - Gunther Teubner

(1) Für kritische Hinweise danke ich Lindsay Farmer, Nicola Lacey, Tim Murphy, Alan Pottage, Anton Schütz, Cornelia Vismann.

(2) Zur Dekonstruktion des Rechts und zur Reformulierung von Gerechtigkeit Derrida 1990, 952ff.; 1993, 147f., 167ff.; vgl. auch Kramer 1988, 422ff.; 1991; Cornell 1990; 1992a; 1992b; Schlag 1990; 1991; Douzinas/Warrington 1994.

(3) Zum Verhältnis von Dekonstruktion und Systemtheorie mit unterschiedlichen Nuancen Cornell 1992a; 1992b; Fuchs 1995, 33ff.; Somek 1995, 204; Berg/Prangel 1995; Ladeur 1996; Stäheli 1996; Hahn 1996.

(4) Man erfaßt die operative Realität der Rechtshierarchie nicht, wenn man sie im Begriffspaar soziologische Fremdbeschreibung versus rechtstheoretische Selbstbeschreibung einfängt und sie dann nur als rechtstheoretische Selbstbeschreibung versteht. Vielmehr handelt es sich um eine Selbstbeschreibung der heutigen Rechtspraxis (besonders der Gerichte), die diese benutzt, um ihre Operationen rekursiv mit anderen Operationen zu verknüpfen. Dazu bedarf es des juristischen Nachweises der Gültigkeit einer anzuwendenden Norm, der dadurch geführt wird zu zeigen, daß sich die fragliche Norm innerhalb der Normhierarchie befindet (Entscheidung, untergesetzliche Normen, gesetzliche Normen, Verfassungsnormen). Eine Auflösung der Normenhierarchie würde entsprechend Rechtsoperationen blockieren, wenn nicht gleichzeitig eine nichthierarchische Verknüpfungsform bereitgestellt wird.

(5) Der Begriff "Globalisierung" des Rechts ist in gewisser Weise irreführend. Er scheint nahezulegen, daß eine Vielheit national organisierter Rechtssysteme sich nun auf ein einheitliches Weltrechtssystem zubewegt. Angemessener ist es, von der Existenz eines globalen Rechtssystems schon von dem Moment an zu sprechen, in dem sich Rechtskommunikation weltumspannend abspielt. Nationale Rechtsordnungen sind (im Unterschied zum gängigen juristischen Sprachgebrauch) ihrerseits keine eigenständigen Rechtssysteme, sondern sind Formen der territorialen Binnendifferenzierung der globalen Rechtskommunikation (vgl. Luhmann 1982; 1993b, 571ff.; Stichweh 1995; Schütz 1996). "Globalisierung" des Rechts bedeutet dann genauer, daß sich im Unterschied zum Kollisionsrecht des internationalen Privatrechts, das nur zwischen Geltungsansprüchen nationaler Rechte entscheidet, Rechtsnormen mit globalem Geltungsanspruch herausbilden. Im Unterschied zum klassischen Völkerrecht sind an dieser Globalisierung des Rechts nicht nur inter-nationale Vereinbarungen, sondern andere Rechtsbildungsprozesse - nicht nur globale Politik, sondern andere Sozialsysteme - beteiligt.

(6) Natürlich ist die sich heute abzeichnende Globalisierung des Rechts nicht der einzige historische Moment, in dem das Rechtsparadox in einer für die Rechtspraxis folgenreichen Weise sichtbar wird. Der Zusammenbruch des Naturrechts als Folge gesellschaftsstruktureller Veränderungen hatte das Rechtsparadox in ähnlich dramatischer Weise sichtbar gemacht und einen Umbau der Geltungsgrundlagen des Rechts veranlaßt. Dazu Luhmann 1988.

(7) Zu verschiedenen Aspekten eines solchen Weltrechts ohne Staat vgl. die Beiträge im Sammelband Teubner 1996b.

(8) Für Einzelanalysen siehe Teubner 1996a.

(9) So der Titel eines Sonderhefts der Cardozo Law Review zum Thema Recht und Dekonstruktion in Anspielung auf Jerome Franks psychoanalytisch orientierte Studie "Law and the Modern Mind".

(10) "La loi est transcendante et théologique, donc toujours à venir, toujours promise, parce qu'elle est immanente, finie et donc déjà passée" (Derrida 1990, 958, 992).

(11) Ähnlich starke Selbstverpflichtungen zu politischem Handeln als Folge dekonstruktiver Aktivitäten in Derrida 1990, 930f.

(12) Zum Rechtspluralismus siehe neuerdings Petersen/Zahle 1995.

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