zurück zur Startseite


HOME
Leseproben
SozSys 2 (1996), H.2

 

Des Königs viele Leiber.
Die Selbstdekonstruktion der Hierarchie des Rechts (1)
Gunther Teubner

Zusammenfassung: Der Beitrag verbindet zwei rechtssoziologische Diskussionsstränge miteinander: (1) den empirischen Befund neuer "spontaner" Rechtsbildungen im Rahmen der Globalisierung des Rechts und (2) die Unterminierung der Normenhierarchie des Rechts durch die neuere "dekonstruktive" Rechtstheorie. These des Beitrags ist, daß die Rechtshierarchie älteren und neueren Dekonstruktionsversuchen erfolgreich widerstanden hat und daß erst die Globalisierung des Rechts die traditionelle Normenhierarchie politisch-staatlichen Rechts dadurch wirksam zerstört, daß sie massenhaft Normen eines globalen Rechts ohne Staat, eines selbstgeschaffenen Rechts der Weltgesellschaft ohne nationalstaatliche oder völkerrechtliche Institutionalisierung hervorbringt. Hieraus wird die Kritik an der dekonstruktiven Theorie des Rechts entwickelt: diese nimmt die historischen Bedingungen der Dekonstruktion von Rechtsinstitutionen nicht zur Kenntnis. Demgegenüber käme es darauf an, die Dekonstruktion der Rechtshierarchie in dem Sinne weiterzutreiben, daß nach neuen post-konstruktiven Differenzen gesucht wird, die in der historischen Lage einer doppelt fragmentierten Weltgesellschaft Plausibilität beanspruchen können. Der Beitrag skizziert die Umrisse eines in dieser Situation sich abzeichnenden "polykontexturalen Rechts".

I. Systemdekonstruktionen

Was bleibt vom Recht nach seiner Dekonstruktion durch die Rechtstheoretiker der Postmoderne? Was bleibt von den Grundlagen des positiven Rechts, von der Hierarchie der Rechtsnormen, von den verfassungsrechtlichen Grundlagen, von der institutionalisierten Unterscheidung von Gesetzgebung und Rechtsprechung, von demokratischer Legimation und Grundrechten? Jacques Derrida, der sich inzwischen auch in dekonstruktiver Absicht dem Recht genähert hat (Derrida 1990), läßt sich auf die folgende Definition seiner umstrittenen Denktechnik ein:

En général la déconstruction se pratique selon deux voies ou deux styles, que le plus souvent elle greffe l'un sur l'autre. L'un prend l'allure démonstrative et apparemment non-historique de paradoxes logico-formels. L'autre, plus historique ou plus anamnésique, semble procéder par lectures de textes, interprétations minutieuses et généalogies (Derrida 1990, 958).

In dieser doppelten Bewegung entlarvt das dekonstruktive Denken die Geltungsgrundlagen des Rechts die Fundamente seiner Autorität, als grandiose Paradoxien. Recht ist zirkulär nur auf sich selbst gegründet, auf den willkürlichen Anfang einer gewalttätigen Unterscheidung, auf die "fondation mystique de l'autorité". Und die sorgfältige Genealogie rechtlicher Entscheidungsketten zerstört den Schein eines stabilen, hierarchisch geordneten Normensystems und führt unmittelbar in die Aporien des Rechts, in Situationen der Unentscheidbarkeit mit ständig changierenden Differenzen in unterschiedlichen Kontexten. In der dekonstruktiven Bewegung wird die Einheit des Recht zu einer Un-einheit diskursiver Fragmente, die aber gleichzeitig von einem "Gespenst" heimgesucht wird, dessen maßlose Forderungen sie niemals erfüllen kann - dem Gespenst einer unersättlichen Gerechtigkeit.(2)

Ist demnach das dekonstruktivistische Rechtsprojekt das radikale Gegenprogramm zur konstruktivistischen Theorie der Autopoiese des Rechts? In der Tat, von dem absichtsvoll obskuren Sprachduktus der Dekonstruktion hebt sich die Systemtheorie durch ihren Gestus der Präzision methodisch wie inhaltlich deutlich ab. Während sich die Dekonstruktion einer Definition ihres methodischen Vorgehens und ihrer theoretischen Voraussetzungen beharrlich verweigert (Derrida 1988, 22), präsentiert sich die Rechtsautopoietik als eine ordnungsliebende Theorie des Rechts, die Wert auf begriffliche Klarheit und systematisch disziplinierte Ausarbeitung legt. Autonomie des Rechts, normative Geschlossenheit, strukturelle Determinierung der Rechtsevolution, dynamische Stabilität, normative Eigenwerte, binärer Code Recht/Unrecht, regelgebundene Programme, reflexive Identität (Luhmann 1993b) - dies alles weist die Systemtheorie des Rechts als ein solides Bollwerk gegen dekonstruktive, subversive Tendenzen der Rechtskritik aus.

Doch der Eindruck täuscht. "Second order observation" ist die systemtheoretische Parallele zur dekonstruktiven Zersetzung des Rechts, zu seiner Auflösung in eine in sich widersprüchliche Vielheit von Bedeutungen. In systemtheoretischer Analyse werden traditionell als stabil vorausgesetzte Strukturen des Rechts in eine Sturzflut von Differenzkaskaden aufgelöst, die gleichzeitig als Subjekt und Objekt von ständig wechselnden rechtlichen Unterscheidungen und Bezeichnungen fungieren. Second order observation zersetzt jede fixierte Identität, jeden wohldefinierten ontologischen Status des Rechts. Das Rechtssystem erscheint in systemtheoretischer Perspektive als ein unendliches Spiel von normativen und kognitiven Differenzen, als eine unüberschaubare, ständig variierende Dauertransformation von Normen und Prinzipien, als eine Iteration von rekursiven Rechtsakten, deren Wandlungen durch wechselnde Umwelten ausgelöst werden. Verschiedene Umwelten des Rechts konstruieren je unterschiedliche Fiktionen des Rechts, sei es als effektives Instrument politischer Steuerung, als subtiles Disziplinierungsmittel kapillarer gesellschaftlicher Mikro-Macht, als ausgleichender Vermittler in gesellschaftlichen Konflikten, als effizienzsteigernder Mechanismus in unvollkommenen Märkten, als Transaktionskosten senkendes Planungsinstrument privater Akteure, als Machtbasis in formalen Organisationen oder als ethische Grundlage einer Zivilgesellschaft. Chamäleongleich wandelt sich die Identität des Rechts mit dem Wechsel der Beobachtungskontexte, von denen keiner den Wahrheitsanspruch monopolisieren kann. Recht ist überall gleich und doch verschieden. Wo also ist der Unterschied zwischen autopoietischer Konstruktion und antimetaphysischer Dekonstruktion des Rechts?

Die systemtheoretische Obsession mit Paradoxien macht den Unterschied nur noch fragwürdiger. Die Normenhierarchie des Rechts, in der niederere Normen von höheren Normen legitimiert werden bis hin zu den Normen der Verfassung, die ihrerseits vom demokratischen Souverän legitimiert sind, wird als grandiose Selbsttäuschung des Rechts sichtbar, mit deren Hilfe die Paradoxien des Rechts verborgen werden. Ebensowenig werden die Souveränitätsansprüche von "Law's Empire" akzeptiert, die für Rechtsfragen über das hierarchische Verhältnis von Normen und Prinzipien des Rechts die Möglichkeit der "one right solution" behaupten (Dworkin 1986). In systemtheoretischer Sicht wird die Normenhierarchie des Rechts zu einer "tangled hierarchy", wird die Geltung des Rechts zu einer zirkulären Beziehung zwischen Rechtssetzung und Rechtsanwendung. Normhierarchien erscheinen in ihrer Umkehrung und ihrer Verschleifung, ähnlich wie bei Dumont und Derrida. Darüber hinaus aber werden die Paradoxien des Rechts sichtbar, sobald man nur den selbstreferentiellen Charakter der Rechtsoperationen, die rekursive Anwendung der Rechtsoperationen auf ihre Resultate, ernst nimmt. Wenn man den binären Code des Rechts, die Unterscheidung Recht/Unrecht, auf sich selbst anwendet, endet man in einer unendlichen Oszillation, die den Beobachter paralysiert. Dann wird sichtbar, daß die gesamte Ordnungsapparatur des Rechts mit ihrem institutionalisierten Code und ihren institutionalisierten Programmen auf einem Paradox gegründet ist, auf einer willkürlichen ersten Unterscheidung (Luhmann 1988).

Nimmt man diese beiden Aspekte zusammen, dann wird sichtbar, daß die imposante Architektur unterschiedlicher Schichten von Rechtssetzungsautorität in Wahrheit die Wirklichkeit eines trompe d'oeuil besitzt. Ganz vorzüglich haben "The King's Two Bodies" - die grandiose christologische Fiktion des unsterblichen Souveräns oberhalb des sterblichen Menschen (Kantorowicz 1957) - das Recht gegen die Dekonstruktion seines Fundamentes und seiner Identität geschützt. Hinter der Fassade der Rechtshierarchie, in deren oberen Etagen die zwei Körper des Königs residierten, konnten sowohl das Gründungsparadox des Rechts als auch die in sich widersprüchliche Vielfalt seiner Bedeutungen gut verborgen bleiben. Die verfassungsrechtliche Konstruktion des politischen Souveräns als obersten Rechtssetzungsorgan auf der Spitze der Normenhierarchie erlaubte es dem Recht, sein bedrohliches Ursprungsparadox zu externalisieren und es der Politik zu überantworten, wo es durch politische Legitimation - heute nicht mehr dynastischer, sondern demokratischer Art - "gelöst" wird. Dieses Manöver der heute geltenden Verfassungsdoktrin ist einer unter mehreren historisch erfolgreichen Versuchen, sich des Rechtsparadoxes dadurch zu entledigen, daß man es aus dem Recht exportiert. In der positivistischen Rechtstheorie sind ganz ähnliche Exportunternehmen gestartet worden. Hans Kelsen verfrachtete das Rechtsparadox in den Transzendentalismus der hypothetischen Grundnorm, während Herbert Hart es in die soziale Praxis der "ultimate rule of recognition" beförderte (Kelsen 1960; Hart 1961). Die Externalisierungstechnik wurde im übrigen nicht nur für das Gründungsparadox angewendet, um es vor seiner Dekonstruktion zu schützen, sondern auch für die widersprüchliche Identität des Rechts selbst. Wie mit konfligierenden Konstrukten des Rechts durch unterschiedliche Beobachtungskontexte umzugehen ist, liegt heute nicht in der Verantwortung des Rechts selbst, sondern in der Verantwortung demokratisch legitimierter Politik.

Wo also liegt dann der Unterschied zwischen konstruktivistischer und de-konstruktivistischer Rechtstheorie? Entgegen dem ersten Eindruck, der sich damit zufriedengibt, dekonstruktiven Antirationalismus mit systemtheoretischem Superrationalismus zu konfrontieren, zeigt sich bei deutlicherem Hinsehen, wie parallel die beiden Theorien konstruiert sind.(3) Beide Theorien beginnen mit Differenz und enden - Einheit, Identität und Synthese werden dabei auf den zweiten Rang verwiesen - mit Differenz. Beide Theorien sind postmetaphysisch, postdialektisch und poststrukturalistisch. Die meisten der unstabilen, merkwürdig oszillierenden Begriffe des Dekonstruktivismus finden ihre eher solide wirkenden systemtheoretischen Entsprechungen: différance und differenzerzeugende Unterscheidungskaskaden in unterschiedlichen Umwelten, itération und rekursive Selbstanwendung von Unterscheidungsoperationen, die gleichzeitig identisch und nicht-identisch sind, présence/absence und Inklusion/Exklusion von Systemen, supplément und blinder Fleck der Unterscheidung, der unsichtbare Parasit, violence de la fondation und willkürliche Anfangsunterscheidung der Autopoiesis. Es scheint, als ob gleichzeitig (un)abhängige Entdeckungen in Paris und Bielefeld gemacht worden sind.

Systemdekonstruktion, deconstructing systems - das Oxymoron vereinigt beide Theorien. Und es trennt sie zugleich. Denn hier erst - in der Doppelbedeutung des Ausdrucks - ist der Bifurkationspunkt, an dem beide Theorien sich trennen. Systemtheoretisch besonders relevant ist die zweite Bedeutung von Systemdekonstruktion: Systeme sind nicht nur passive Objekte dekonstruktiver Anstrengungen, sondern sind aktive Subjekte der Dekonstruktion, einschließlich ihrer Selbstdekonstruktion. Ja, man wird sagen müssen, daß Systemdekonstruktion nicht ohne ihre Selbstdekonstruktion geschehen kann.

In dieser Perspektive verblaßt die übliche Kritik am Dekonstruktivismus, daß er zu radikal sei, zu negativ, destruktiv und nihilistisch. Das genaue Gegenteil trifft zu. Die dekonstruktive Denkbewegung ist nicht radikal genug! Sie bleibt auf halbem Wege stehen. Denn sie zieht letztlich nicht die Konsequenzen aus ihrer inzwischen bewährten Doppelmethode, stabile Systeme in Paradoxien und Vielfachidentitäten aufzulösen. Vielmehr verharrt sie im verführerischen Halbdunkel der Paradoxien und Unentscheidbarkeiten, um sich dort willig den unendlichen Anforderungen einer Transzendenz (Alterität, Gerechtigkeit, Freigebigkeit, Freundschaft, Demokratie...) auszusetzen, deren Botschaft jedoch nicht dechiffrierbar ist (Derrida 1990, 958; 1993, 90ff.). Dekonstruktion erscheint als eine fröhlich-traurige, ausgelassen-verzweifelte Umkehrung der Hierarchien, die aber letztlich keine Konsequenzen hat, da sie in ihrem negativen Spiegelbild der "tangled and reversed hierarchies" die bestehende Ordnung nur bestätigt - ein Karneval der Moderne.

Inwiefern geht die bisherige Dekonstruktion des Rechts nicht weit genug? Ich sehe drei Richtungen, in denen eine dekonstruktive Analyse des Rechts auf halbem Wege stehenbleibt und entsprechend vorangetrieben werden müßte:

1. Autologik: Sofern die dekonstruktive Rechtstheorie eine autologische Perspektive einnimmt, wird deutlich, daß eine Dekonstruktion des Rechts stets nur als Selbstdekonstruktion der Rechtspraxis erfolgreich ist.

2. Unterscheidungsrisiko: Sofern die dekonstruktive Rechtstheorie der Faszination mit dem Rechtsparadox entkommt, kann sie auch das Risiko eingehen, neue - ihrerseits dekonstruierbare - Unterscheidungen zu treffen.

3. Wahlverwandtschaften: Sofern die dekonstruktive Rechtstheorie ihre bisherige soziologische Blindheit überwindet, kann sie Wahlverwandtschaften von Rechtssemantik und Sozialstruktur sehen, die es möglich machen, verantwortbares Wissen über eine nach-dekonstruktive, "polykontexturale" Rechtswirklichkeit zu produzieren.

II. "No Consequences" (Stanley Fish)

Dekonstruktion ist nur eine unter vielen intellektuellen Bewegungen, wenn vielleicht auch die perplexeste, welche die Rechtshierarchie fundamental in Frage gestellt haben. Die Klassiker der Rechtssoziologie, Marx, Weber und Ehrlich, ebenso wie unter den heutigen Rechtstheorien der Rechtspluralismus, der Institutionalismus, critical legal studies, Theorien des private government, Autopoiese und ökonomische Analyse des Rechts - sie alle haben auf die Hierarchie des Rechts, in deren oberen Etagen "The King's Two Bodies" residierten, scharfe Attacken geritten. Doch sämtlich ohne durchschlagenden Erfolg. Die Könige des Rechts überlebten ausnahmslos sämtliche Angriffe. Die institutionalisierten Praktiken des modernen Rechts sind aus all diesen Fundamentalkritiken fast unberührt hervorgegangen (Wiethölter 1986, 53; Heller 1985, 185). Trotz aller Rechtskritik erneuert die Rechtspraxis in ihren laufenden Operationen eine Normenhierarchie, die ihrerseits ihre Legitimation aus der Politik bezieht.(4) Trotz aller kontextuellen Relativierung des Rechts schreibt sich die Rechtspraxis auch heute noch eine autonome Identität zu, benutzt trotz aller begründeten Zweifel weiterhin die institutionalisierte Unterscheidung von Gesetzgebung und Rechtsprechung und legitimiert sich durch Berufung auf demokratische Legitimation und Grundrechte. Es hat ganz den Anschein, als habe die ganze ruhelose Dekonstruktion des Rechts nur ein Ergebnis: "No consequences" (Fish 1989). Mühelos hat die Rechtshierarchie alle subversiven Entdeckungen ihrer Verschleifung und Umkehrung, ihres letztlich zirkulären Charakters, alle Ausgrabungen ihres Gründungsparadoxes, alle Nachweise ihrer inneren Brüchigkeit in Unbestimmtheiten und Unentscheidbarkeiten überstanden. Und es gilt nur eine Einschränkung - daß diese Entdeckungen nicht von der Selbstdekonstruktion der Rechtspraxis begleitet waren. Dann - aber auch nur dann - beginnt die grandiose Architektur der Rechtshierarchie zu wanken.

Ein schlagendes Beispiel ist das Recht der private governments. Sämtliche Versuche, in diesem Bereich die Normenhierarchie und die Einheit von Recht und Staat zu dekonstruieren, liefen ins Leere - bis auf einen. Stets hatte die klassische Rechtsquellendoktrin, die die Rechtspraxis in ihrer Alltagsarbeit zur Identifizierung des gültigen Rechts und zur Begründung von Rechtsentscheidungen benutzt, das Phänomen des private government ignoriert. Private Regimes normativer Regulierung liegen klar außerhalb der Normenhierarchie des Rechts und sind deshalb ohne Zweifel - Savigny (1840: 12) hatte es schon gelehrt - Nicht-Recht. Diese Phänomene mögen alles mögliche sein, professionelle Normen, allgemeine Geschäftsbedingungen, soziale Regeln, vertragliche Vereinbarungen, Sitten, Gebräuche, intra- oder interorganisationelle Regimes, nur keine Rechtsnormen. Die Qualität einer Rechtsnorm wird durch das Kriterium der Zugehörigkeit zur Normenhierarchie entschieden, wonach höhere Rechtsnormen die niedrigeren validieren. Normative Phänomene außerhalb dieser Hierarchie sind bloße Fakten, die der Rechtssoziologie zur Bearbeitung zugewiesen sind, von der Rechtsdogmatik aber ignoriert werden. Zu Rechtsnormen werden sie allenfalls durch eine konstitutive Rechtsentscheidung, die sich ihrerseits innerhalb der Normhierarchie befindet. Die höchsten Normen in der heutigen Rechtshierarchie sind nach dem Niedergang des Naturrechts die Normen der nationalstaatlichen Verfassung, die ihrerseits ihre letzte Legitimation aus dem politischen demokratischen Prozeß bezieht.

Etwas mühsam, aber letztlich erfolgreich, wurden solche irritierenden normativen Phänomene entweder in die Hierarchie eingeschlossen ("Recht") oder aus ihr ausgeschlossen ("Nicht-Recht"). Tertium non datur. Die Unterscheidung Gesetzgebung/Rechtsprechung mußte trotz aller Grundsatzzweifel dazu herhalten, das Richterrecht in die Normenhierarchie zu integrieren. Im Falle privater Regimes - Verträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Organisationsnormen - waren die Grundsatzzweifel noch stärker. Doch wurden private Regimes entweder als bloße soziale Phänomene aus dem Recht herausinterpretiert oder als "delegierte" Normsetzung hineininterpretiert. Der festgefügte Rahmen der "Einheit von Staat und Recht" hielt allen Versuchen, ihn zu brechen, stand.

Doch inzwischen ist es soweit, daß dieser Rahmen bricht. Dies geschieht unter dem Einfluß konkreter Rechtsentwicklungen - nicht etwa rechtstheoretischer, rechtsdogmatischer oder rechtspolitischer Kritiken. Der Great Deconstructor heißt weder "Jacques Derrida" noch "Niklas Luhmann", er heißt "Globalisierung".(5) Die Grundsatzzweifel, die bisher so erfolgreich zum Schweigen gebracht wurden, explodieren angesichts der lex mercatoria des Weltmarkts und anderer "staatenloser" Rechtspraktiken, die jenseits der nationalen Rechtsordnungen, aber auch jenseits des traditionellen Völkerrechts, das auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen beruht, ein globales Recht ohne Staat produzieren. Die Globalisierung des Rechts treibt massenhaft Rechtsphänomene hervor, die die Rechtspraxis zwangsbeschäftigen, ohne daß ihre Normenhierarchie sie ein- oder ausschließen kann. Der ausgeschlossene Dritte macht sich deutlich bemerkbar.(6)

Historisch hat sich die lex mercatoria, die transnationale Rechtsordnung der Weltmärkte, als der bisher erfolgreichste Fall eines eigenständigen "Weltrechts" jenseits der inter-nationalen politischen Ordnung erwiesen (Stein 1995; Dezalay/Garth 1995). Multinationale Unternehmen schließen miteinander Verträge ab, die sie keiner nationalen Gerichtsbarkeit und keinem nationalen materiellen Recht mehr unterstellen. Sie vereinbaren, ihre Verträge einer von nationalen Rechten unabhängigen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, die ihrerseits Normen eines "transnationalen Handelsrechts" anwenden soll.

Die Rechtspraxis wird von dieser lex mercatoria in tiefe Verwirrung gestürzt. Nüchterne Juristen lassen sich zu so emotionalen Äußerungen über lex mercatoria und andere Monstrositäten eines "anationalen" Rechts hinreißen:

It is difficult to imagine a more dangerous, more undesirable and more ill-founded view which denies any measure of predictability and certainty and confers upon the parties to an international commercial contract or their arbitrators powers that no system of law permits and no court could exercise (Mann 1984, 197).

Die Fragen, die die Praktiker des internationalen Handelsrechts in einem bitteren Grundsatzstreit entzweit, sind: Dürfen die Schiedsgerichte die Verweisungen der Parteien auf ein anationales Recht überhaupt anerkennen? Können sie die Normen eines globalen "selbstgeschaffenen Rechts der Wirtschaft", das sich in wichtigen Punkten von nationalen Rechten unterscheidet, auf private Verträge anwenden? Sollen die nationalen Gerichte eine solche transnationale Privatjustiz als positives Recht mit globaler Geltung anerkennen? Offensichtlich hat sich hier außerhalb nationaler Rechtsordnungen und außerhalb völkerrechtlicher Vereinbarungen eine funktionierende Rechtspraxis mit eigenem Normensystem und eigener Gerichtsbarkeit etabliert, die in die klassischen Normhierarchien des nationalen und internationalen Rechts nicht eingeordnet werden kann. Gegenüber dem altbekannten Vertragsrecht ist das eigentlich Neue nicht das Phänomen, daß private governments eigene Normen produzieren, sondern daß sie sich im Gegensatz zur traditionellen Vertragspraxis souverän dem Regelungsanspruch des nationalen Rechts und des Völkerrechts entziehen und eine autonome Regelungshoheit behaupten und praktisch durchführen. Hier liegt der entscheidende Unterschied der lex mercatoria zu anderen Formen der Vertragspraxis, der die Rechtspraxis dazu zwingt, entweder die Bindung ihrer Operationen an die Normenhierarchie des Rechts aufzugeben oder aber das gesamte Phänomen der lex mercatoria in die Illegalität abzudrängen.

Doch geht die Bedeutung des Rechts ohne Staat weit über das reine Handelsrecht hinaus.(7) In "relativer Autonomie" gegenüber dem Nationalstaat wie gegenüber der internationalen Politik (Giddens 1990, 70) bilden sich heute unterschiedliche Sektoren der Weltgesellschaft aus, die globale Rechtsordnungen eigener Art aus sich heraustreiben. Kandidaten für ein solches "Weltrecht ohne Staat" sind zunächst die internen Rechtsordnungen multinationaler Konzerne (Robé 1996; Muchlinski 1996). Ebenso findet sich im Arbeitsrecht eine solche Kombination von Globalisierung und Informalität. Dies ist der Fall, wenn die Rechtssetzung in der Hand von Unternehmen und Gewerkschaften als privaten Akteuren liegt (Bercusson 1996). Dann gibt es Tendenzen im Bereich der technischen Standardisierung und der professionellen Selbstkontrolle zu Formen weltweiter Koordination, die nur minimale Interventionen der offiziellen Politik aufweisen. Doch auch der heute im Prinzip global geführte Menschenrechtsdiskurs verlangt nach einem Recht sui generis, dessen Rechtsquelle nicht nur unabhängig von den nationalen Rechtsordnungen ist, sondern sich gerade gegen Praktiken der Nationalstaaten richtet (Bianchi 1996). Speziell im Fall der Menschenrechte kann man sehen, "wie unerträglich es wäre, das Rechtssystem der Willkür regionaler Politikprozesse zu überlassen" (Luhmann 1993b, 577). Auch im Bereich des Umweltschutzes lassen sich Tendenzen in Richtung rechtlicher Globalisierung in relativer Abgeschlossenheit von staatlichen Institutionen erkennen. Und sogar in der Welt des Sports diskutiert man die Emergenz einer lex sportiva internationalis (Simon 1990; Summerer 1994).

Le droit ou les paradoxes du jeu - mit dieser Formel berühmen sich Kerchove und Ost (1992), zwei prominente Vertreter der postmodernen Rechtstheorie, das Gründungsparadox des Rechts aufgedeckt und im einzelnen analysiert zu haben. Zu Unrecht, denn das Verdienst gebührt der Basis, nicht dem Überbau, der Praxis der lex mercatoria und nicht den dekonstruktiven Mühen der Rechtstheorie. Ja, es ist geradezu der blinde Fleck solcher rechtstheoretischer Dekonstruktionen, daß sie nicht in autologischer Analyse auf die historischen Bedingungen ihrer eigenen Kritik achten. Dekonstruktion ist eine universale Methode, mit Hilfe derer sich jede, aber auch jede Unterscheidung, jeder Begriff, jedes System in Paradoxien und Vielfachidentitäten auflöst. Damit erhebt sich fast zwangsläufig die Frage, unter welchen Bedingungen Dekonstruktion erfolgreich ist und unter welchen nicht. Wieso ist die Dekonstruktion der Rechtshierarchie, die doch prinzipiell zu jeder Zeit möglich gewesen ist, am Ende des 20. Jahrhunderts auf einmal erfolgreich?

In autologischer Sicht müßte es einer dekonstruktiv verfahrenden Rechtstheorie deutlich werden, daß bestimmte historische Entwicklungen innerhalb und außerhalb des Rechtssystems dafür verantwortlich sind, daß das Rechtsparadoxon nur zu einem bestimmten Zeitpunkt die Rechtspraxis zu blockieren beginnt und ihre Neuorientierung erzwingt. Sicher spielen rechtstheoretische Konstrukte hierbei eine Rolle, aber ebenso sicher ist dies nur sekundär. Denn die Rechtstheorie hat durchaus die Rechtsparadoxien immer wieder und immer unter neuen Vorzeichen analysiert. Doch solange die Verdrängungsmechanismen der Rechtshierarchie funktionierten, blieben diese Analysen rechtspraktisch irrelevant. Sie gewinnen ihre typisch paralysierenden Effekte erst dann, wenn die spezifischen Verdrängungsmechanismen innerhalb und außerhalb des Rechtssystems an Plausibilität verlieren. Es kommt also darauf an, das Netzwerk von Differenzen zu identifizieren, dessen Wegfall das Gründungsparadox des Rechts für die Rechtspraxis selbst (wieder) zum Problem macht.

In unserem Falle der privaten Regimes, also der Rechtsnormerzeugung ohne politischen Souverän, blieb das Paradox der Selbstvalidierung des Vertrages und der Organisation jahrhundertelang in einem merkwürdigen Halbdunkel. Die außervertraglichen Bindungsgrundlagen des Vertrages ebenso wie die außerorganisatorischen Bindungsgrundlagen der Organisation waren zwar bekannte theoretische Rätselfragen, die aber durch ihre Politisierung (Hobbes), ihre Historisierung (Savigny) oder ihre Vergesellschaftung (Durkheim) nicht wirklich gelöst, sondern nur verschoben und in ihrer Latenz beibehalten wurden. Die Gründe für die Latenz sind historisch. Ein ganzes Netzwerk von institutionalisierten Unterscheidungen schützte diese Latenz: der um den Begriff der "Nation" organisierte "Staat", seine "Verfassung", die darauf gegründete "Normenhierarchie" des Rechts, die "Gewaltenteilung", die Unterscheidung von (rechtssetzender) "Gesetzgebung" und (rechtsanwendender) "Rechtsprechung", die sich wechselseitig abstützten - sie waren in der Lage, alle praktisch relevanten Formen der Rechtsproduktion zu absorbieren, indem sie die Selbstvalidierung von Vertrag und Organisation durch ihre Fremdvalidierung ersetzten. The King's Two Bodies waren rechtsdogmatisch wohlgenährt genug, um den Blick auf die Paradoxien des Rechts zu verdecken. Und diese wurden für die Praxis des Rechts erst dann zum Problem, als im Zuge der Globalisierung das ganze Netzwerk von politisch-verfassungsrechtlichen Unterscheidungen drastisch an Plausibilität verlor. Genauer gesagt geht es nicht nur um den Verlust legitimatorischer Grundbegriffe, sondern um die operativen Instrumente der Rechtspraxis selbst, als diese nämlich massenhaft mit globalen Rechtsphänomenen konfrontiert war, deren Geltung sie weder auf nationales Recht noch auf Völkerrecht zurückführen, deren Rechtsnormcharakter sie aber gleichfalls nicht einfach ignorieren konnte. Der Unterschied zwischen hochglobalisierten gesellschaftlichen Teilsystemen, besonders der Wirtschaft, und einer nur internationalisierten, aber nicht ausreichend globalisierten Politik bringt das Rechtssystem in eine institutionelle Schieflage. Wirtschaftlicher Bedarf nach global geltendem Recht treibt merkwürdige globale Rechtsformen hervor, die keine Gesetzgebung, keine Verfassung, keine Normhierarchie kennen, welche in der Lage wären, das Paradox der Selbstvalidierung von Vertrag und Organisation latent zu halten.(8) Die Rechtshierarchie zerbricht nicht unter den Attacken der Rechtstheorie, wohl aber an der Selbstdekonstruktion der Rechtspraxis.

Hier liegt vielleicht eine der größten Schwierigkeiten, die sich stellen, wenn das dekonstruktivistische Unternehmen seine Aktivitäten über Literaturtheorie und Philosophie hinaus in die exotischeren Gegenden der institutionalisierten Entscheidungspraktiken wie Recht, Politik und Wirtschaft ausdehnen will. Derrida selbst spricht aus diesem Anlaß von "hastigen Transpositionen" und "konfusen Homogenisierungen" (Derrida 1990, 934). Einer der wenigen rechtstheoretischen Dekonstruktivisten, der sich diesen Schwierigkeiten stellt, ist Pierre Schlag, wenn er das von Ronald Dworkin (1986) so gefeierte "Law's Empire" in aller Härte mit "L.A. Law" kontrastiert, wenn er die begrifflich "reine" akademische Rechtsdogmatik mit den "dirty practices" der realen Rechtsoperationen korrigiert (Schlag 1991, 890ff.). Damit dürfte er wesentlich dazu beitragen, die eigentümliche soziologische Blindheit des dekonstruktiven Denkens als Problem anzugehen. Ein soziologisches supplément - systemtheoretisch gesprochen ist es die Unterscheidung von Operation/Beobachtung - scheint für die rechtsphilosophische Dekonstruktion gefährlich zu werden, die sich bisher nur auf "Law's Empire" kapriziert, auf die Selbstbeobachtungen des juristischen Diskurses, auf "reine" soziale Abstraktionen des Rechts, auf rechtsdogmatische und rechtstheoretische Konstrukte, auf normative Argumente und Interpretationen. "L.A. Law" wäre das für die Dekonstruktion gefährliche supplément: die "dirty practices" des real existierenden Rechtssystems, die elementaren Rechtsoperationen, die Rechtsakte, die effektiv die Mikrovariationen der Rechtsstrukturen auslösen. Entscheidend ist, daß diese Elementaroperationen nicht einfach als blinde Dezisionen abgetan werden können, sondern daß sie selbst sinnhafte Unterscheidungen erzeugen. Die über das Recht disponierenden Operationen - nicht nur die begründenden Rechtsargumente und dogmatischen Konstrukte - unterscheiden, bezeichnen, beobachten, konstruieren Sinnwelten und dekonstruieren sie. Das Spiel der Rechtsdifferenzen geht über die argumentativen Praktiken rechtlicher Selbstbeobachtungen hinaus und ergreift den harten Kern der das Recht reproduzierenden Operationen. Um wieder auf unser Beispiel der Rechtsnormenhierarchie zurückzukommen: Während die rechtstheoretischen Dekonstruktionen nur den Begriff der Hierarchie betrafen, dekonstruiert die heutige Rechtsglobalisierung die Reproduktion der Hierarchie selbst.

Es stellt sich natürlich die Frage, ob und inwieweit Dekonstruktion als eine "quasi-transzendentale" Theorie (Cornell 1992b, 1595) diesen blinden Fleck bemerken, geschweige denn ihn zum Sehen bringen kann. Ist ihr eine autologische Analyse der historischen Bedingungen ihrer Erkenntnis im Prinzip verschlossen? Ist Dekonstruktion in ihrer Selbstbegrenzung auf Texte und Intertextualität gefangen? In der Tat hat Drucilla Cornell in ihrem Vergleich von Luhmanns und Derridas Rechtstheorie eine soziologische Aufklärung der Dekonstruktion verworfen:

In terms of the relationship between sociology and a quasi-transcendental analysis such as Derrida's philosophy of the limit, this understanding of deconstruction has led to the inescapable conclusion that sociology, even its most sophisticated forms, such as Luhmann's systems theory is misguided (Cornell 1992b, 1599).

Cornell selbst macht zwar einen Versuch, dekonstruktives Rechtsdenken zu soziologisieren, aber doch nur begrenzt, indem sie Soziologie darauf beschränkt, die Mechanismen der Kontinuierung von Macht und Gewalt zu dokumentieren, statt sie zu einer autologischen Analyse der Dekonstruktion einzusetzen.

III. Postdekonstruktive Rechtstheorie?

Versucht man, sich mit Empathie und Sympathie in die Denkbewegungen der dekonstruktiven Rechtstheorie einzufühlen, dann stellt sich bald ein merkwürdiges Empfinden der Verzögerung, des Aufschubs, der Suspendierung, ja fast der Lähmung ein, trotz all der hektischen Züge und Gegenzüge im Spiel um "Gerechtigkeit als Bedingung der Möglichkeit von Dekonstruktion des Rechts" (und umgekehrt). Die dekonstruktivistische Bewegung erscheint manchen Beobachtern wie ein "Tanz um das goldene Kalb", der trotz des Wissens aufgeführt wird, daß der eine unsichtbare Gott schon erfunden worden ist (Luhmann 1994; 1993a, 490). "Law and the postmodern mind"(9) scheint sich in einem merkwürdigen Widerspruch verfangen zu haben. Während es ruhelos dabei ist, das positive Recht im Namen einer nichtentzifferbaren Gerechtigkeit zu dekonstruieren, verliert es sich in einer affektiven Beziehung zum Objekt seiner Dekonstruktion.

In neueren Veröffentlichungen spürt man deutlich, wie postmoderne Rechtstheoretiker - besonders Cornell, Balkin, Douzinas/Warrington, Somek - an einer solchen selbstauferlegten Paralyse leiden und darauf drängen, endlich den post-dekonstruktiven Ausweg zu finden. Die Frage ist nur: in welcher Richtung? Mit wachsendem Unbehagen erleben diese Autoren die "offene epistemologische Situation", in denen Rechtswelten und normative Systeme beliebig konstruiert, variiert, dekonstruiert werden, um aufs Neue rekonstruiert, variiert und dekonstruiert zu werden ... Wurde diese Offenheit anfangs noch als Befreiung aus den Zwängen eines geschlossenen Rechtssystems erlebt, so wird heute die Diffusität, im Recht wie auch anderswo, selbst zum Problem:

Diese Diffusität läßt sich nun unendlich weiterführen - aber man kann auch, wenn man solche Unendlichkeit als Sackgasse erlebt, nach Markierungen für einen Schritt über die Diffusität hinaus Ausschau halten, der kein Rückschritt in den Raum der hermeneutisch-,sinnerfüllten Welt' sein sollte (Gumbrecht 1991, 845).

Die Schwierigkeit liegt freilich in der genannten Doppelbedingung. Und genau daran scheitert etwa Jack Balkins Versuch einer "transcendental deconstruction" des Rechts, der dekonstruktives Rechtsdenken auf "the existence of human values that transcend any given culture" verpflichten will (Balkin 1994, 1138; 1993, 124-127; 1987, 763). Dann freilich wird Dekonstruktion bloß noch zu einer "rhetorical practice that can be used for many purposes depending on the political choices of the deconstructor". Dekonstruktion thematisiert dann nur noch die normative Kluft zwischen unartikulierten Werten und ihrer kulturellen Artikulierung (1994, 1177). Und Gerechtigkeit, deren Anforderungen nicht mehr wie bei Derrida "Unendlichkeit", sondern nur noch "Unbestimmtheit" zugesprochen werden, wird zu einem Approximationswert, den man nicht "vollständig" erreichen kann.

Immerhin hat Balkin den Mut zu fragen: Was geschieht nach der Dekonstruktion des Rechts? Aber er fällt letztlich auf vor-dekonstruktive Positionen zurück, wenn er sich auf quasi-naturrechtliche Wertexistenzen beruft, die im Recht nur unvollkommen artikuliert seien. Es mag sein, daß Derridas partielle Inkorporierung von Lévinas' Philosophie der Alterität zu solchen neo-naturrechtlichen Mißverständnissen einlädt, aber hier muß man schon Derrida gegen seine besten Freunde verteidigen: Dekonstruktion betrifft jede, aber auch jede, und nicht nur die politisch inkorrekte Unterscheidung. Sie kann nicht zu einer bloßen rhetorischen Technik verkommen, die die Gegenargumente zerstört und die eigene Wertewahl unberührt läßt.

Von einem politisch-instrumentellen Gebrauch der Dekonstruktion hat sich Derrida selbst häufig genug distanziert, besonders in seiner verhaltenen Kritik der critical legal studies (Derrida 1990, 932f., 940). Es geht um mehr als eine bloße politische Kritik des Rechts. Es geht um die Aufdeckung von fundamentalen Antinomien, Aporien und Paradoxien im positiven Recht, welche die unendlichen Anforderungen einer zugleich inner- und außerrechtlichen Gerechtigkeit um so dringlicher machen. Und wenn Derrida das Problem der Gerechtigkeit in der Sprache der Alteritätsphilosphie ausdrückt, dann geht es gerade nicht bloß, wie Balkin sagt, um das einfühlende Verstehen des "Anderen", also darum, dessen Sprache zu sprechen, sondern um unendliche Anforderungen, die aus der Einzigartigkeit des "Anderen" erwachsen. Eine so verstandene Gerechtigkeit ist im wahren Sinne des Wortes unmöglich. Sie kann aber gleichzeitig nicht vom positiven Recht getrennt werden. Nach Derrida ist Gerechtigkeit eine "Heimsuchung" des Rechts, und das Ergebnis ist nicht Approximation, sondern Provokation (Derrida 1990, 959ff.; 1993, 147f., 167ff.).

Das Recht der Alterität auszusetzen, scheint heute der befreiende Ausweg aus den Lähmungserscheinungen der dekonstruktiven Bewegung zu sein, den - mit den Direktiven von Jacques Derrida und Emmanuel Lévinas ausgerüstet - in der Tat eine Reihe postmoderner Rechtstheoretiker beschreiten. Die unmittelbare Erfahrung der Forderungen des "Anderen", die nicht sprachlich vermittelte, nicht kommunizierte Wahrnehmung seiner Existenz, die Erfahrung der unendlichen Einzigartigkeit der Alterität ist der Ausgangspunkt für ein Doppeltes: für die Dekonstruktion des positiven Rechts, das diesen Anforderungen nicht genügen kann und für das Insistieren auf Gerechtigkeit, die das positive Recht mit diesen Anforderungen auf Dauer herausfordert (Lévinas 1980, 74f.; Derrida 1990, 958f.). Derrida ist freilich überaus vorsichtig und läßt sich nur auf vage Andeutungen ein, wohin diese Straße führen könnte. Dagegen haben Cornell (1992a; 1990, 1051ff.), Douzinas/Warrington (1994, Kapt. 4, 6) den Mut, sie im Detail zu explorieren. Das Resultat dieser Erkundung? Rechtspolitische Empfehlungen an den Richter, legitime Belange unterdrückter Minderheiten zu berücksichtigen. Gewiß ein normativ lobenswertes Unterfangen, als Ergebnis ehrgeizigen Theoretisierens jedoch etwas enttäuschend. Bedarf ein normatives Engagement für Menschenrechte tatsächlich des Umwegs über Dekonstruktion und die Philosophie der Alterität?

An der Kombination von Dekonstruktion und Alterität sind freilich noch grundsätzlichere Zweifel angebracht. Sie betreffen die Frage, ob das, was die dekonstruktive Technik der Paradoxierung und der Identitätsvervielfältigung "offenläßt", in der Tat die Einzigartigkeit des Anderen ist. Systemtheoretisch würde man jedenfalls argumentieren, daß an dieser Stelle die dekonstruktive Erfahrung des blinden Flecks einer jeden Unterscheidung steht, die die Frage nach der immanenten "Adäquanz" der Unterscheidung und ihrer transzendenten "Gerechtigkeit" tatsächlich mit aller Dringlichkeit aufwirft. Keineswegs ginge es darum, der Frage nach der Transzendenz des Rechts, die die Philosophie der Alterität neu stellt, ihre Berechtigung oder Relevanz abzusprechen. Doch würde diese Frage nicht nur in Bezug auf den "Anderen" in seiner unendlichen Einzigartigkeit aufgeworfen, demgegenüber jede Rechtskalkulation inadäquat bleiben muß. Die fundamentale Inadäquität kommunikativer Praxis nicht nur gegenüber dem "Anderen", sondern gegenüber der "Welt" als Einheit von System und Umwelt, also das Problem ihrer "Weltgerechtigkeit" ist eine Erfahrung, die jede Kommunikation von Anfang an begleitet. Das lenkt die Aufmerksamkeiten unmittelbar auf die "Ungerechtigkeiten", die kommunikative Praktiken - unter anderem das Recht - nicht nur dem Bewußtsein und der Körperlichkeit zufügen, sondern ihren nicht-kommunikativen Umwelten und - last not least - anderen kommunikativen Praktiken selbst.

In der Tat, es ist das Charakeristikum der dekonstruktiven Rechtstheorie, daß sie als Korrelat zu ihrer Fundamentalkritik die Dimension des Sakralen in das heute durch und durch säkularisierte Rechtsdenken auf originelle Weise wiedereinführt. Denn der dekonstruktive Begriff von Gerechtigkeit ist weder ein innerrechtlicher normativer Maßstab, noch ein außerrechtlicher, teilsystemspezifischer, etwa politischer Standard, noch ein gesamtgesellschaftliches Prinzip der Kritik des Rechts. Dekonstruktive Gerechtigkeit spricht die Transzendenz des Rechts an. Indem Dekonstruktion die prinzipiell unüberbrückbare Differenz zwischen positivem Recht und einer solchen Gerechtigkeit, zugleich aber auch ihre untrennbare Verwobenheit betont, formuliert sie die transzendente Dimension des Rechts, die seit der Säkularisierung des Rechts ausgeblendet worden ist.(10) Und sie hebt sich deutlich von den heutigen Thematisierungen der Beziehung von Recht und Religion, von Rechtsdogmatik und Theologie ab. Denn Dekonstruktion eröffnet eine a-religiöse, a-theologische Erfahrung der Transzendenz, die eine politisch-rechtliche Reflexion der Transzendenz, selbst unter heutigen Bedingungen ("Gott ist tot"), zu ermöglichen sucht. Das sind kühne Spekulationen, die in das Rechtsdenken einen Unterschied einführen, der einen Unterschied macht.

Aber so kühn der Gedanke ist, so unangemessen ist der Optimismus juridischer Derridisten, solch eine transzendente Dimension des Rechts könne einen neuen politischen Rechtsaktivismus anleiten. In der Tat, die Erfahrung einer Transzendenz des Rechts kann politische und rechtliche Praxis verändern: der Anblick einer maßlosen Gerechtigkeit, deren extreme Anforderungen sich nicht realisieren lassen, die unerträgliche Erfahrung einer unendlichen Verantwortung, das Erlebnis eines grundsätzlichen Versagen des Rechts, die Erfahrung von tragic choices, die, wie immer man entscheidet, in Ungerechtigkeit und Schuld enden. Aber wie soll eine solche Erfahrung je rechtspolitische Normierungen anleiten, die etwa um Minderheitenschutz oder um Rechte für Einwanderer und Frauen gehen? Die Instrumentalisierung der dekonstruktiven Gerechtigkeit für rechtspolitische und rechtsdogmatische Zwecke bedeutet letztlich, die sakrale Dimension zu profanisieren, die fundamentale Trennung von positivem Recht und transzendenter Gerechtigkeit, auf der Derrida immer wieder besteht, einzuebnen.

Man kann auch mit Recht bezweifeln, ob Derridas eigene Dekonstruktion der Philosophie der Alterität Levinas' hier weiterführt (Derrida 1978). Er argumentiert, daß die ethische Asymmetrie, die Levinas fordert, in letzter Linie als Entschuldigung für Herrschaft und Gewalt dienen wird, wenn sie nicht durch eine phänomenologische Symmetrie ergänzt würde, in der der Andere phänomenologisch als alter ego anerkannt würde. Aber was außer einem vagen humanistischen Impuls kann man aus der phänomenologischen Symmetrie, die aus einer dekonstruierten Philosophie der Alterität erwächst, erwarten? Es ist schlechterdings nicht sichtbar, wie eine solcher "Dekonstruktivismus mit menschlichem Antlitz" Orientierung verschaffen könnte angesichts der drängenden Frage, wie das Recht in einer superkomplexen Gesellschaft noch den Anspruch auf Gerechtigkeit aufrechterhalten kann. Die rechtlichen und politischen Nutzanwendungen des dekonstruktiven Denkens (Cornell 1990, 1992a; Douzinas/Warrington 1994) beschränken sich entsprechend auch weise auf den relativ klargeschnittenen Konflikt zwischen Minderheiten und der Staatsgewalt, in dem sie im Namen der Alterität problemlos Partei ergreifen können. Sie schweigen sich aber beredt aus, sobald auch nur Kollisionen von Menschenrechten rechtlich entschieden werden müssen, von Kollisionen inkompatibler Sinnwelten gar nicht zu sprechen. Und selbst wenn man demgegenüber wieder auf der fundamentalen Trennung von immanentem Recht und transzendenter Gerechtigkeit besteht, die es ausschließt, daß Gerechtigkeitsanforderungen jemals zu kleiner Münze verrechtlicht werden können, bleibt die Frage, ob denn eine dekonstruktive Rechtstheorie nicht mehr zu den heutigen gesellschaftlichen Bedingungen des Rechts zu sagen hat als einen mystischen Appell zur Alterität zu äußern. Es hat ganz den Anschein, als ob auch und gerade die "ethische" Interpretation der "bejahenden" Dekonstruktion (dazu kritisch Vismann 1992, 261) in der paradoxen Beziehung zwischen immanentem Recht und transzendenter Gerechtigkeit gefangen bleibt.

Dies drängt auf die Frage hin, ob es dem dekonstruktiven Rechtsdenken möglich ist, sich selbst zu transzendieren, um dem impasse zu entkommen. Es ist bemerkenswert, wie in der Debatte um Gerechtigkeit Dekonstruktion die autologische Selbstanwendung vermeidet, ja sich dagegen immunisiert, die eigenen Leitunterscheidungen auf sich selbst anzuwenden. Vermutlich liegt gerade in der merkwürdigen Selbstexemption der Grund für die Lähmungserscheinungen der dekonstruktiven Rechtstheorie:

La justice en elle-même, si quelque chose de tel existe, hors ou au-délà du droit, n'est pas déconstructible. Pas plus que la déconstruction elle-même, si quelque chose de tel existe. La déconstruction est la justice (Derrida 1990, 944).

Der dekonstruktive Tanz, wenn es ihn denn gibt, mag seine Lähmung überwinden, wenn die autologische Figur freigegeben ist, wenn Dekonstruktion selbst dekonstruiert werden kann. Paradoxierung ist ja ihrerseits selbst eine paradoxe Operation, die in ihren Oszillationen zwei Seiten hat. Auf ihrer "logischen" Seite oszilliert sie zwischen dem positiven und dem negativen Wert ihrer Unterscheidung und paralysiert damit das Beobachten. Auf ihrer "rhetorischen" Seite oszilliert sie dazwischen, die Unterscheidung zu paradoxieren und sie wieder zu entparadoxieren. Die Lähmung "löst sich" in der Zeit. Die Oszillation verliert, wenn sie temporalisiert wird, ihre paralysierenden Effekte. Dann wird das um sich selbst kreisende Spiel der Dekonstruktion zu einer fast rhythmisch pulsierenden Bewegung: das Paradox aufzudecken, es wieder zu verstecken, es wieder aufzudecken ... Entsprechend braucht Dekonstruktion nicht mehr der Lähmungstanz zu bleiben, der sie ist. Sie wird zur Provokation, neue Unterscheidungen zu treffen. Dekonstruierbare Unterscheidungen! Unterscheidungen, die bis auf weiteres das Paradox verbergen und es der Zukunft überlassen, ob und wann es wieder aufgedeckt wird.

Um wieder auf unser obiges Beispiel, dem Recht der private governments in der Weltgesellschaft, zurückzukommen: Wo liegt das neue Versteck für das Rechtsparadox, das in seiner bedrohliche Existenz von Globalisierungprozessen aufgedeckt wird? Wenn die Rechtshierarchie einmal dekonstruiert ist, sollte man dann eine ihrerseits dekonstruierbare Paradoxieentfaltung in der Weise riskieren, daß man in der Richtung eines "polykontexturalen" Rechts sucht? Ein solches Recht wäre nicht hierarchisch in einer Normenpyramide, sondern wäre in einem heterarchischen Normenensemble strukturiert; es hätte eine Vielfalt von Rechtsquellen, die sich nicht mehr nur aus der unversiegbaren Quelle der demokratisch legitimierten Politik speisten; es wäre ein Recht ohne Rechtseinheit, ein Recht, das von unterschiedlichen gesellschaftlichen Systemen mit widersprüchlichen Eigenrationalitäten erzeugt und aufrechterhalten wird. Recht bliebe Recht, es bliebe mit sich selbst identisch, aber doch von sich selbst verschieden, da es in unterschiedlichen gesellschaftlichen Diskursen "produziert" wird. Das gleiche ist verschieden. Die traditionelle hierarchische Unterscheidung von (politischer) Rechtssetzung und (richterlicher) Rechtsanwendung würde abgelöst von einer heterarchischen Vielheit von Rechtsordnungen, die jeweils in "struktureller Kopplung" zu einem anderen gesellschaftlichen Teilsystem stehen. Diese Kopplungen stünden ihrerseits in einer zirkulär-selbstreferentiellen Beziehung zueinander, innerhalb derer Rechtsgeltung produziert wird. Die politische Gesetzgebung verliert in einer solchen Sicht ihre privilegierte Stellung und wird zu einer unter vielen peripheren Arten der gesellschaftlichen Rechtserzeugung. Das Recht der patchwork of minorities, ethnischer und religiöser Art, Regeln der technischen Standardisierung, professionelle Disziplin, vertraglich begründete Rechte und Pflichten, intra- und interorganisationale Regimes - all die unterschiedlichen Weisen der Foucaultschen normalisation (Foucault 1975) - werden zu prinzipiell gleichursprüngliche Formen der Rechtserzeugung. Das große Gründungsparadox des Rechts, das bisher so erfolgreich hinter den King's Two Bodies, hinter der Fiktion des politischen Souveräns versteckt wurde und erst von der Bewegung zu einer Transnationalisierung des Rechts aus seinem Versteck hervorgezogen wurde, wird nun in eine Vielheit der selbstvalidierenden Paradoxien aufgelöst und in unterschiedliche gesellschaftliche Domänen externalisiert. Der Eine König hat zwei, drei, vier ... viele Leiber.

Die vielen Rechte der Polykontexturalität verbergen ihre paradoxieträchtige Selbstvalidierung in einem "Als-ob", denn jedes dieser Rechte erzählt seinen eigenen Ursprungsmythos, der es der Frage nach seinem historischen Anfang enthebt. Für keine dieser Rechtsordnungen läßt sich objektiv historisch der Moment nachweisen, an dem sich die Rechtsproduktion hyperzyklisch schließt. Der Anfang ist in der Mitte! Wie in dem berühmten "Glas" von Derrida (1974), in dem der Text keinen Anfang hat, sondern in der Mitte einer Geschichte einsetzt, die schon begonnen hat, so haben die polykontexturalen Rechtsdiskurse schon seit "unvordenklicher Zeit" ihr Recht gesprochen. Denn die rekursive Produktion des Rechts, die sich aus Rückgriffen auf schon vorhandenes Recht und Vorgriffen auf zukünftige Erwartungen speist, kann nicht ex nihilo beginnen. Sie kann immer nur auf schon Vorhandenes rekurrieren. Und eben wegen ihrer Rekursivität, die auf gleichartiges Sinnmaterial Bezug nehmen muß, kann dieses Vorhandene nicht etwas sein, das sich außerhalb der Kette der unendlichen Rekursionen befindet. Es muß selbst schon Teil dieser Kette sein. Und wenn es dies Vorhandene nicht gibt, dann muß es eben erfunden werden. Deshalb müssen die polykontexturalen Rechtsdiskurse, die nur auf Rechtsentscheidungen rekurrieren können, bestehende Sinnmaterialien als Rechtsentscheidungen fingieren, selbst wenn diese in Wahrheit ganz anders gemeint waren.

IV. Juridische Wahlverwandtschaften

Was jedoch gibt uns die Sicherheit, daß ein solcher Begriff des polykontexturalen Rechts nicht seinerseits der philosophischen Dekonstruktion ausgesetzt ist, oder schlimmer noch: daß die heute schon beobachtbare globale Praxis eines polykontexturalen Rechts nicht zum Opfer der eigenen Selbstdekonstruktion wird? Die Antwort: nichts. Und nur eins ist sicher: daß sie dekonstruierbar sind. Post-dekonstruktive Begriffe und Praktiken sind ihrerseits nicht immun gegen ihre Dekonstruktion. Stattdessen heißt die Frage jetzt: Was sind die Bedingungen ihrer Stabilität, die sie (vorübergehend) dekonstruktionssicher machen? Genau an diesem Punkte unterscheidet sich die systemtheoretische Beobachtung zweiter Ordnung von der Dekonstruktion, insofern sie beobachtet, wie das Risiko einer dekonstruierbaren Paradoxieentfaltung eingegangen wird: Wer ist der Beobachter, der das Risiko eines neuen Rechtsbegriffs eingeht? Wann wird ein postdekonstruktiver neuer Rechtsbegriff gesetzt? Unter welchen sozialstrukturellen Bedingungen?

Hier eröffnet sich ein weites Betätigungsfeld für rechtssoziologische Analysen. Doch heißt die Frage jetzt nicht mehr wie oben im Text, was die gesellschaftlichen Bedingungen für eine Selbstdekonstruktion des geltenden Rechts, für die Visibilisierung der Rechtsparadoxie, sind. Vielmehr müßte eine rechtssoziologische Analyse die Wahlverwandtschaften zwischen Rechtssemantik und Sozialstruktur zu klären suchen, nämlich ob, wann und unter welchen Umständen ein neuer Rechtsbegriff, also eine andersartige Entparadoxierung des Rechts, gesellschaftliche Plausibilität beanspruchen kann. In der Tat sind dies Marx' Gespenster, die das Recht hier heimsuchen und die für die alte Trias von Produktionsverhältnissen, Klassenstruktur und Rechtsideologie einen neuen Ausdruck suchen. Die neue Trias - gesellschaftliche Differenzierung, Sozialstruktur und Rechtssemantik - macht deutlich, daß das Recht der heutigen Gesellschaft das Resultat einer strukturellen und semantischen Katastrophe ist, die in der Moderne stattfindet und in der Postmoderne ihrer negativen Konsequenzen ansichtig wird. Aber wenn dies so ist, dann sollten die Instrumente der Dekonstruktion so gewählt werden, daß sie ausreichend Wissen über die postkatastrophische Situation verschaffen (Luhmann 1994).

Dies wäre der entscheidende Schritt über Derridas "Gehen durch die Wüste" hinaus, über die "notwendig unbestimmte, abstrakte, wüstenähnliche Erfahrung, die dem Warten auf den Anderen und auf das Ereignis anvertraut, ausgesetzt und aufgegeben ist" (Derrida 1993, 148). Trotz des unüberbrückbaren Hiatus zwischen einer Gerechtigkeit gegenüber dem Anderen in seiner Einzigartigkeit und den abstrakten Kalkulationen des Rechts, welchen die Dekonstruktion aufdeckt, müsse man dennoch die Suche nach Gerechtigkeit fortsetzen und die Einzigartigkeit des Anderen mit der Abstraktheit, Objektivität und Kalkulierbarkeit des Rechts "aushandeln". Aber genau an dieser Stelle liegt die Ursache der dekonstruktiven Lähmung: Dekonstruktion kann selbst keine Kriterien liefern (Vismann 1992, 264). Hier findet sich die Stelle, an der das dekonstruierte Recht unmittelbar auf die unendlichen Anforderungen der Gerechtigkeit stößt. Das Recht liegt in Ruinen und wird vom Gespenst der Gerechtigkeit heimgesucht. Was kann man in einer solchen Situation noch von "Aushandeln" erhoffen?

Derrida kritisiert Walter Benjamin dafür, daß die Unterscheidung zwischen mythischer Gewalt und göttlicher Gewalt für gewöhnliche Sterbliche nicht entzifferbar sei (Derrida 1990, 1032ff., 1044). Tu quoque, Iacobus! Sein Argument ist dem gleichen Einwand ausgesetzt. Denn trotz aller wiederkehrenden Aufforderungen zum "Aushandeln", zu "Kompromissen" zwischen Recht und Gerechtigkeit, beläßt uns Dekonstruktion in der Situation einer unerträglichen Verantwortung. "Vor dem Gesetz" der Dekonstruktion sind wir den unendlichen Ansprüchen einer unzugänglichen Autorität ausgesetzt, deren Botschaft nicht entschlüsselbar ist. Derrida setzt sein eigenes Unternehmen unter enormen praktisch-konkreten Handlungsdruck, wenn er formuliert:

Et une promesse doit promettre d'être tenue, c'est-à-dire de ne pas rester ,spirituelle' ou ,abstraite', mais de produire des événements, de nouvelles formes d'action, de pratique, d'organisation, etc. (Derrida 1994, 89).(11)

Doch ist es wenig überzeugend, dann auf second best-Lösungen des "Aushandelns" und der "Kompromisse" zu verweisen, wenn man nicht einmal die ungefähre Richtung angeben kann, in der Kompromisse gesucht werden sollen. Sind solche leeren Kriterien des Zweitbesten das Einzige, was nach der Dekonstruktion des Rechts im Namen der Gerechtigkeit übrigbleibt?

Demgegenüber käme es darauf an, die Instrumente der Dekonstruktion so einzustellen, daß sie mehr bewirken als nur die Bedeutungsvielfalt des Rechts und das Gründungsparadox mit den unendlichen Anforderungen einer fernen Gerechtigkeit zu konfrontieren. Was machen sie sichtbar von der postkatastrophischen Situation, oder in des Meisters Worten, was sagen sie über die intendierte "maximale Intensivierung der bereits stattfindenden Transformationen" in einer "industriellen und hypertechnologisierten Gesellschaft" (Derrida 1990, 932) aus? Und hierfür kommt es darauf an, daß man nach der Dekonstruktion nicht nur dem unüberbrückbaren Abgrund zwischen einem dekonstruierten Recht und einer transzendenten Gerechtigkeit zu sehen bekommt, sondern Möglichkeiten für neue Unterscheidungen, die Sinnwelten schaffen, in denen eine Vermittlung von dekonstruiertem Recht und dekonstruierender Gerechtigkeit möglich wird. Wie sähe eine möglich neue Korrelation von Rechtssemantik und Sozialstrukturen aus, die neuen Rechtsunterscheidungen eine jedenfalls zeitweilige Plausibilität verschaffen?

Wieder scheint Globalisierung den Schlüssel für das Verständnis gesellschaftlicher Strukturen, die eine deparadoxierende Rechtssemantik tolerieren, zu liefern. Denn Globalisierung kappt die engen Verbindungen des Rechts zum demokratisch legitimierten politischen Diskurs des Nationalstaats. Sie setzt das Recht ohne politische Vermittlung der "doppelten Fragmentierung" der heutigen Weltgesellschaft aus: ihrem kulturellem Polyzentrismus und ihrer funktionalen Differenzierung (Sinha 1995; Luhmann 1995, 49f.). Dies kann der Suche nach postdekonstruktiven Rechtsunterscheidungen soziologische Richtungsangaben liefern. Eine neue Rechtssemantik dürfte sich nicht von der Polyzentrizität unterminieren lassen, sondern sie als gegeben hinnehmen und darauf aufbauen. Sie müßte die doppelte Fragmentierung aushalten und sie reflektieren können.

Ubi societas ibi ius (Grotius). Wenn die societas heute Weltgesellschaft ist, wie sieht dann ihr Recht aus? Es soll hier die These vertreten werden, daß enge Wahlverwandtschaften zwischen einem polykontexturalem Recht und der doppelten Fragmentierung der Weltgesellschaft bestehen. Inwiefern verfügt ein solches Recht über ausreichende Plausibilität, das Rechtsparadox auch unter Bedingungen doppelter Fragmentierung erträglich zu machen? Zwei vorläufige Antworten sollen hier gegeben werden: transjunktionale Rechtsoperationen und Vielfachexternalisierung des Paradoxes.

Durch transjunktionale Rechtsoperationen wird es möglich, Rechtsformen, die vom politischen Souverän unabhängig sind, in unmittelbarem Kontakt des Rechts zu anderen gesellschaftlichen Teilsystemen zu konstituieren. Der Grund für diese politikferne Rechtsproduktion ist, "daß die strukturelle Kopplung des politischen Systems und des Rechtssystems über Verfassungen auf der Ebene der Weltgesellschaft keine Entsprechung hat" (Luhmann 1993b, 582). Sie bedürfen entsprechend einer anderen Logik der Normerzeugung und der Rechtsargumentation als der organisatorischen Anbindung und des symbolisch-legitimatorischen Rekurses auf den politischen Gesetzgeber:

A legal theory in line with the times ought to reorient itself and its concepts to a heterarchically relational logic of linkage, if it is to find the functional equivalent to the stable relations between subject and general reason, between individual case and norm (Ladeur 1996, 18).

Standardisierung, professionelle Selbstregulierung, intra-organisatorische Regimes sind unter nationalstaatlichen Bedingungen immer politisch vermittelt, wenn sie in geltendes Recht transformiert werden sollen. Unter Bedingungen der Globalität aber verlieren sie diese organisatorischen und legitimatorischen Vermittlungen und können nur noch als Formen eines engen Kontaktes zwischen operational geschlossenen Systemen institutionalisiert werden. Solche Bindungsinstitutionen produzieren Rechtsnormen - ohne den Umweg über die Politik - über transjunktionale Operationen. Das bedeutet, daß sie in ihren laufenden Verfahren nicht nur mit einem binären Code arbeiten, den sie mit konjunktionalen und disjunktionalen Operationen behandeln. Vielmehr benutzen sie - innerhalb einer Institution, aber über die Grenzen zweier oder mehrerer operational geschlossener Systeme hinweg - gleichzeitig zwei oder mehrere binäre Codes und verbinden diese über transjunktionale Operationen. Sie erzeugen einen Rejektionswert, der den zunächst benutzten binären Code als solchen negiert. Damit verfügen sie über "a deeper two-valuedness that encroaches on the classical opposition of positivity and negation and contains it as a special case. This further transclassical two-valuedness is the alternative between acceptance and rejection value" (Günther 1976, 231). Im Falle technischer Standardisierung sieht dies so aus, daß ein technischer Standard im Rahmen des Wissenschaftscodes wahr/falsch erarbeitet wird und dann der Rejektionswert gegen den Wissenschaftscode eingeführt wird, was den Zugang zu einer ganzen Vielfalt anderer Codes eröffnet. Der Standard wird mit Hilfe der anderen Codes in den ökonomischen, politischen und juristischen Diskurs "übersetzt", dort über Rekontextualisierung in ein ganz anderes Differenzgefüge (Antonymsubstitution, dazu Holmes 1987, 25ff.) deutlich verändert. Sofern durch diese transjunktionalen Operationen stabile Eigenwerte der beteiligten Diskurse, die sich als miteinander kompatibel erweisen, entstehen, ist eine Rechtsnorm erfolgreich produziert worden, die nicht nur der zweiwertigen Rechtslogik entspricht, sondern der vielwertigen Logik gesellschaftlicher Fragmentierung. Zugleich aber stellt das Zusammenspiel von binären Codes auf einer Ebene und Akzeptanz- und Rejektionswerte auf einer anderen Ebene sicher, daß stets, wenn es um konkrete Operationen geht, nur mit binären Unterscheidungen gearbeitet wird, da die Vielwertigkeit auf unterschiedliche je in sich zweiwertige Ebenen aufgesplittert ist. Auf diese Weise stellen also Bindungsinstitutionen sicher, daß die Rechtssemantik unmittelbar auf die doppelte Fragmentierung der Weltgesellschaft eingestellt ist.

Eine zweite mögliche Antwort heißt Vielfachexternalisierung des Rechtsparadoxes. Wie gesagt, verwandelt sich bei der spontanen Entstehung eines polykontexturalen Rechtes das Gründungsparadox des offiziellen Rechts in eine Vielfalt von Paradoxien (Selbstvalidierung des Vertrages, der Organisation), die, wenn die unterschiedlichen Rechtsordnungen in Geltung gesetzt werden, invisibilisiert werden müssen. Das geschieht dadurch, daß sich jede dieser polykontexturalen Rechtsordnungen ihre je eigenen Ursprungsmythen schafft, daß sie sich Fiktionen ihrer Grundlagen, auf die sie ständig rekurriert, erfindet. Diese werden aber nicht einfach ins Blaue hinein gebaut, sondern müssen durch externe Bedingungen, auf denen die Fiktionen aufbauen können, gestützt sein. Diesen Doppelaspekt der Gründungsmythen nützt nun die Externalisierung der Paradoxien aus. Polykontexturale Rechte können sich nicht mehr auf den politischen Gründungsmythos des gesetzgeberischen Willens berufen; sie erfinden sich eine Gründungsfiktion in der Weise, daß sie stattdessen ihr Paradox in die gesellschaftlichen Diskurse, mit denen sie strukturell gekoppelt sind, verlagern können. Daß neues Wissen über eine fiktive Externalisierung erzeugt wird, diese Erfahrung ist nicht nur in der Psychoanalyse gemacht worden. Um der zirkulären Selbstreferenz zu entgehen, erfindet der Patient eine fiktive Hetero-Referenz in der Person des Therapeuten, indem er diesem volles Wissen über das Symptom zurechnet. Zizeks Analyse solcher Außenzurechnungen ist verallgemeinerbar und läßt sich auch in unserem Zusammenhang, der Emergenz polykontexturalen Rechts, fruchtbar machen:

Erst durch diese Illusion eines vorgängigen Wissens kann am Ende das wirkliche Wissen hervorgebracht werden. Wir haben es hier mit einem Grundparadox des signifikanten Prozesses zu tun: die einzige Möglichkeit, eine neue Bedeutung hervorzubringen, ist der Weg durch die illusorische Voraussetzung, dieses Wissen sei schon vorhanden (Zizek 1991, 134).

Es müssen ausreichend nicht-rechtliche Sinnmaterialien vorhanden sein, welche das Recht als Rechtspräzedentien mißverstehen kann. Der Gründungsmythos der jeweiligen Rechtsordnung macht dies operative Mißverständnis akzeptabel. Was nötig ist, sind "nur Situationen, in denen es hinreichend plausibel war, davon auszugehen, daß auch schon früher nach Rechtsnormen verfahren worden ist" (Luhmann 1993b, 57).

Im Fall der lex mercatoria werden, wie oben gesagt, Verträge geschlossen, die nicht auf eine nationale Rechtsordnung Bezug nehmen. Dennoch wird die Fiktion aufgebaut, daß die Erwartungen aus diesem Vertrag rechtlich bindend sind. Statt auf den Willen des nationalen Gesetzgebers nimmt lex mercatoria Rückgriff auf einen reichen Fundus von nicht-rechtlichen Sinnmaterialien, auf internationale Handelsbräuche, Verkehrssitten und kommerzielle Praktiken, die unter den chaotischen Bedingungen des Weltmarktes entstanden sind, oder besser: auf Praktiken, die von den dominierenden Wirtschaftsinteressen diktiert worden sind. Im schiedsgerichtlichen Zusammenhang wird nun ohne den Umweg über politisch-legislative Institutionen die Fiktion erzeugt, daß diese sozialen Praktiken "schon immer" Rechtsnormen waren, auf deren Autorität man sich seit unvordenklichen Zeiten berufen könne. In gleicher Weise nehmen sie Bezug auf alte Schiedssprüche, in denen nicht nach einem existierenden nationalen Recht, sondern nach "Billigkeit" entschieden worden war, und behandeln diese, obwohl sie ausdrücklich als nicht-rechtlich (ex aequo et bono) gemeint waren, plötzlich als rechtlich bindende Präjudizien, denen gegenüber sie die Rechtstechniken des distinguishing und overruling anwenden. Auf diese Weise kann das Paradox der vertraglichen Selbstvalidierung in der unendlichen Geschichte uralter Handelsbräuche verborgen werden.

Mit ganz ähnlichen Fälschungen wird in multinationalen Unternehmen gearbeitet, wenn Organisationsroutinen, die sich in laufender Arbeit entwickelt haben, plötzlich als arbeitsrechtliche Normen ausgegeben werden. Deren Selbstvalidierung wird in den verschachtelten Etagen einer Organisationshierarchie verborgen. Und ebenso verhält es sich mit neuartigen Eigentumsansprüchen in Computernetzwerken, deren sich waghalsige Unternehmer berühmen. Im Unterschied zu ähnlichen Phänomenen im nationalstaatlichen Zusammenhang handelt es sich hier um historische Situationen, in denen polykontexturales Recht dadurch entsteht, daß es ohne Abstützung im existierenden positiven Recht und ohne Berufung auf den politischen Gesetzgeber seine Rekursionen auf fiktive Präzedenzien stützt und damit sein Gründungsparadox in nicht-rechtlichen Diskursen versteckt.

V. Des Königs viele Leiber sind unsichtbar

Wie wird eine solche ständige rhythmische Paradoxierung und Deparadoxierung des Rechts die Basisinstitutionen des Rechts verändern? Lassen sich daraus normative Perspektiven ihrer Transformation in einer post-dekonstruktiven Einstellung entwickeln?

Die Versuchung ist groß, hieraus in kritischer Rechtsperspektive die demokratische Legitimation der polykontexturalen Rechte einzuklagen. Naming, blaming, claiming - durch Zurechnung der Rechtssetzung auf eine Vielfalt von sozialen Machtzentren, auf die vielen Könige des neuen Korporatismus, lassen sich Demokratiedefizite der neuen Rechte sichtbar machen. In der Tat gibt es in der Debatte um Rechtspluralismus Tendenzen dieser Art.(12) Private governments verbergen ihren öffentlichen Status, aber sie können öffentlich zur Rechenschaft gezogen werden. Para-politische Regimes sind oligarchisch gebaut, aber sie können demokratisiert werden. Quangos sind Formen organisierter Unverantwortlichkeit, aber sie können durch die Einführung demokratisch-rechtsstaatlicher Verfahren verantwortlich gemacht werden.

An dieser Stelle jedoch führt die Metapher der vielen Leiber des Königs in die Irre. Sie ist fruchtbar, insofern sie die Vielheit der Fiktionen aufdeckt, die die große eine Fiktion des rechtserzeugenden Souveräns abgelöst hat. Aber sie suggeriert fälschlich, daß doppelte Fragmentierung der Weltgesellschaft nichts anderes bedeutet als eine einfache Dezentralisierung politischer Macht, mit dem Ergebnis, daß Gesetzgebung nunmehr von einer Vielfalt von identifizierbaren sozialen Machtzentren ausgeht. Damit würde man wieder - wie oben bei der Kritik an Balkin gezeigt - auf eine prä-dekonstruktive Unterscheidung zurückfallen, diesmal nicht der moralischen, sondern der politischen Art. Sie würde für ein polykontexturales Recht die falschen Analogien nahelegen: politische Handlung, Macht, Einfluß, Manipulation, politische Verantwortlichkeit.

Man muß jedoch in Betracht ziehen, daß Globalisierung nicht nur die Selbstdekonstruktion der Rechtshierarchien mit sich bringt, sondern parallel dazu eine Selbstdekonstruktion politischer Souveränitätsansprüche. Offensichtlich ist die heutige Weltgesellschaft von politischer Gewalt und Repression gezeichnet, aber von einer Steuerung dieser Gesellschaft durch politisch souveräne Gewalten kann keine Rede sein. Entsprechend kann die Fragmentierung des Rechts nicht mit der Aufsplitterung politischer Gewalten, die je ihr lokales Rechts produzieren, gleichgesetzt werden. Vielmehr ist das polykontexturale Recht von "blinden" Umwelten beherrscht, genauer, von Systemen seiner innergesellschaftlichen Umwelt, die ohne politisches Steuerungszentrum sozusagen als Abfallprodukte ihrer laufenden Operationen Rechtsnormen erzeugen. Das macht es wenig sinnvoll, diese Art von Beherrschung auf hierarchische Machtzentren in politischen Handlungs- und Verantwortungsformen zuzurechnen. Vielmehr steht das Recht der Weltgesellschaft im Zeichen von

replacement of hierarchy - and autarky - by heterarchy. This means that arkhé (mastery) is located neither at an uppermost level - it is not hierarchy, mastery in the name and for the sake of the holy (an absolute and externally given quality) - nor within the system itself - it is not autarky, self-mastery or self-sufficiency. Arkhé (mastery) is located outside and in front of the system - that is, just beyond the system's borders with its accompanying other or heteros. The role of the accompanying other, or partner, or heteros of heterarchy, is performed, not by the environment - which cannot perform any role - but, by other systems present in the system's environment. Yet even this relation is structured by the distinction system/environment: if one dealt in systems only, heterarchy would be unthinkable. Heterarchy is, of course, a paradoxical mastery - a mastery without a master (Schütz 1996, 275).

Wenn dies so ist, dann kann eine Konstitutionalisierung des polykontexturalen Rechts nicht einfach die historischen Erfahrungen extrapolieren, die in den Nationalstaaten mit der rechtsstaatlichen Bändigung politischer Herrschaft durch eine Rechtsverfassung gemacht wurden. Rechtliche Kontrollen des Machtmißbrauchs - diese ehrwürdige Formel der Rechtstradition ist wenig ergiebig, um des Königs viele Leiber zu zivilisieren. Die Sprache der Willkürkontrolle des Souveräns ist für die Aufgaben der Konstitutionalisierung polykontexturalen Rechts schlicht ungeeignet.

In der Tat, die neue Wirklichkeit, der sich das Recht stellen muß, ist der Mangel einer umfassenden gesellschaftlichen Rationalität. Doch drängt sich die systemtheoretische Einsicht auf, daß trotz aller Dekonstruktion Subsysteme ruhelos ihren ehernen Gesetzen hochspezialisierter Rationalitäten folgen. In sich selbst hochrational, aber irrational in Bezug auf die gesamte Gesellschaft, folgen sie "blind" ihrer eigenen Logik, sind unkoordiniert, selbstbezogen, chaotisch, expansiv und imperialistisch. In ihrer doppelten Fragmentierung entwickelt die Weltgesellschaft selbstdestruktive Tendenzen. Entsprechend müßte eine Konstitutionalisierung des polykontexturalen Rechts ihren Fokus neu einstellen: von den politischen Souveränitäten zur Herrschaft der vielen "blinden" Umwelten und vom Machtmißbrauch des Souveräns auf selbstzerstörerische Tendenzen kollidierender Diskurse.

Prof. Dr. Gunther Teubner, London School of Economics and Political Science,
Law Department, Houghton Street, London WC2A 2AE, UK

 

zum Seitenanfang